Bundesrat stimmt Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen zu

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Pfennige

Der Bundesrat hat am 16.01.2022 dem Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung zugestimmt. Damit werden die Neuregelungen zur Kostenheranziehung zum 01.01.2023 wirksam.

Bisher war es so: Jungen Menschen, die eine stationäre Leistung nach § 27 SGB VIII oder § 35a SGB VIII erhalten, sowie die Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII werden bisher gemäß § 94 Absatz 6 SGB VIII bis zu einer Höhe von 25 Prozent ihres Einkommens zu den Kosten der Leistung herangezogen. Die Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 SGB VIII werden bisher abhängig von der Höhe ihres Einkommens nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung) zu den Kosten herangezogen.

Mit dem jetzt durch den Bundestag endgültig verabschiedeten und durch den Einsatz von Fachverbänden und Expert*innen im November nochmals geänderte Gesetzentwurf sieht vor, die Kostenheranziehung bei jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie für ihre Ehegatt*innen und Lebenspartner *innen aufzuheben. Dadurch könnten die jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie ihre Ehegatt*innen und Lebenspartner* innen vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen. Zur Begründung schreibt die Regierung, dass die Kostenheranziehung dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe widerspricht.

Fachverbände der Erziehungshilfen (die IGfH auch auf der Bundestagsanhörung), Careleaver*innen-Organisationen und weitere Expert*innen haben zuletzt im Rahmen einer Sachverständigen-Anhörung im Familienausschuss am 10.10.2022 darauf aufmerksam gemacht, dass der sehr zu begrüßende Gesetzesentwurf aber weiterhin eine Ungleichbehandlung beinhaltet. Diese betrifft junge Menschen mit Behinderung, die in Wohngruppen und Pflegefamilien leben und die Einkommen über geförderte Ausbildungsmaßnahmen nach dem SGB III erwerben (Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III oder Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III). Der bisherige Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung hatte diese Gruppe von jungen Menschen bei der Abschaffung der Kostenheranziehung ausgeklammert. Die Forderung von Sachverständigen nach einer rechtlichen Gleichstellung und Befreiung auch dieser Gruppe von der Kostenheranziehung wurden (zum Teil) aufgegriffen. In Zukunft sollen junge Menschen einen bestimmten Teil ihrer Berufsausbildungsbeihilfe oder ihres Ausbildungsgeldes behalten dürfen (Dokumentation der Anhörung über die Webseite des Bundestags).

Quelle, Gesetzesentwürfe und Beschlussdrucksache: 1029. Sitzung des Bundesrates vom 16.12.2022, TOP 6. Beschlussdrucksache 604/2022 

Eine Übersicht über bisherige und neue Regelungen, die zum 01.01.2023 wirksam werden, liefert das DIJuF