Expertise: Rahmensetzung der Länder bei Hilfen zur Erziehung

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Rechtsexpertise

In Deutschland nehmen mehr als eine Million junge Menschen Hilfen zur Erziehung in Anspruch (Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik 2019). Die Durchführung von HzE ist – nach der Kindertagesbetreuung – das zweitgrößte Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Grundsätzlich obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben in den Hilfen zur Erziehung den Kommunen (§ 79 SGB VIII). Relativ wenig ist darüber bekannt, wie die Bundesländer die Rahmenbedingungen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung auf kommunaler Ebene gestalten. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Kinder- und Jugendhilfe vorrangig in kommunaler Verantwortung liegt und die Länder gemäß der aktuellen Rechtslage keine zentrale Rolle bei ihrer Gestaltung einnehmen. Den Bundesländern obliegt es jedoch, die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und „die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern“ sowie „auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken [...]“ (§ 82 SGB VIII). Zugleich sind die Länder damit beauftragt, für gleiche Lebensbedingungen und Zugangsmöglichkeiten zu kinder- und jugendpolitischen Angeboten und Hilfen zu sorgen. Es stellt sich also die Frage, wie die Bundesländer die Rahmenbedingungen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung auf kommunaler Ebene gestalten und ob sie dabei unterschiedlich vorgehen oder jeweils andere politische Schwerpunkte setzen.

Die Expertise von Thomas Meysen, Johannes Münder und Lydia Schönecker finden Sie hier

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