Nachweis einer Masernschutzimpfung und Impflicht zum Schutz vor dem Coronavirus

Paritätischer bündelt gesetzliche Neuerungen mit Blick auf die Kinder- und Jugendhilfe
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Vaccine

Am 10.12.2021 sind erneut Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf eine Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege und Betreuungseinrichtungen zum Schutz vor dem Coronavirus und in Bezug auf den Nachweis einer Masernschutzimpfung in Kraft getreten.

Nachweis einer Masernschutzimpfung: Für den Nachweis einer Masernschutzimpfung gilt nun nicht mehr als Frist der 31.12.2021 sondern neu der 31. Juli 2022. §20 IfSG wird in den Absätzen 10 und 11 neu gefasst. Rechtliche Hintergrundinfos und weitere Informationen zur Nachweispflicht mit Blick auf die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gibt eine 
Infoseite zum Masernschutzgesetz des Paritätischen Wohlfahrtsverbands.

Schutz vor dem Coronavirus: Die Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege und Betreuungseinrichtungen zum Schutz vor dem Coronavirus betrifft nicht den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Angebote für behinderte Kinder und Jugendliche sind nur insofern betroffen, sofern diese im Kontext SGB IX/Eingliederungshilfe verankert sind. Angebote/Plätze nach §35a SGB VIII zählen nicht dazu. Von der Impflicht betroffen sind folgende Einrichtungen und Angebote und Personen, nachzulesen inklusive Hinweis zum Gesetzestext etc. auf einer weiteren 
Info-Seite zum Schutz vor dem Coronavirus des Paritätischen