Kein Fesseln auf Antrag in der Kinder- und Jugendhilfe!
Im Schatten der Debatten um die Reform des SGB VIII wurde im Bundestag relativ unbemerkt von der Fachöffentlichkeit und ohne Beteiligung der Jugendhilfe ein Gesetzentwurf zur Änderung von § 1631b BGB beschlossen worden, der nun im parlamentarischen Verfahren ist:
Mit dem Gesetzesvorhaben soll das unbestreitbar bestehende Problem geregelt werden, dass das Kindschaftsrecht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen – anders als das Betreuungsrecht für Volljährige – keine gerichtlichen Genehmigungserfordernisse vorsieht und daher in diesem Graubereich freiheitsentziehende Maßnahmen stattfinden. Das klingt zunächst vernünftig. Die Regelungen bedeuten aber auch, dass freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich dann zulässig sein sollen, wenn sie „zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich“ sind. Der weit gefasste Begriff des Kindeswohls könnte das Tor eröffnen für eine Vielfalt von Fallkonstellationen für freiheitsentziehende Maßnahmen. So erfolgt eine breite Legitimierung, weil sie einen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zulässig sind.
Die IGfH und auch andere Mitstreiter_innen sprechen sich hingegen klar für ein umfassendes Verbot solcher Maßnahmen aus (ausführlicher: siehe Stellungnahme). Wir haben daher gemeinsam mit Tilman Lutz und Michael Lindenberg von der Ev. Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie in Hamburg eine Stellungnahme dazu verfasst, die von zahlreichen Personen und Institutionen unterzeichnet wurde.