Regierungsentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

IGfH Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung Deutschland
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Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember 2020 den Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes ( KJSG ) beschlossen. Gegenüber dem Referatsentwurf vom 5. Oktober 2020 – zu dem die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen ( IGfH ) – schon ausführlich Stellung genommen hat [Link] - haben sich nur einige wenige substanzielle Änderungen ergeben. Der vorgelegte Regierungsentwurf wird von der IGfH und ihren Mitgliedern im Grundsatz sehr begrüßt und als weiterführender Vorschlag für Änderungen im SGB VIII angesehen.

Die vorliegende Stellungnahme führt die Einschätzungen der IGfH und ihrer Mitglieder zu den einzelnen Änderungen auf und kommentiert die vorgeschlagenen Einzelregelungen.

In der Stellungnahme werden die Änderungen im Detail bewertet. Aber es gibt einige wenige zentrale Punkte, bei denen die IGfH Änderungsbedarf im Entwurf für dringend erforderlich hält. Diese sind beispielsweise:

  • Die Herauslösung von § 20 SGB VIII aus der Förderung der Erziehung in der Familie und die Eingliederung dieser Norm in die Hilfen zur Erziehung als § 28 a SGB VIII-E sollte entfallen.
  • Die Verpflichtung der Jugendämter zur Vorlage des Hilfeplandokuments in familiengerichtlichen Verfahren sollte entfallen.
  • Die Ermöglichung der Leistungserbringung als Gruppenangebot im Kontext von (hoch)schulischen Ausbildungen sollte im Hinblick auf die Eingliederungshilfe ausgestaltet werden und nicht im Hinblick auf die Hilfen zur Erziehung.
  • § 4 KKG sollte in seiner bisherigen Form beibehalten werden.
  • § 9 Nr. 3 SGB VIII: die Änderung sollte nochmal neujustiert werden.

 

Die IGfH verweist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass die Abschaffung der Regelungen zum „Vorläufigen Verfahren von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise“ (§§ 42a ff. SGB VIII) zur Reform gehört. Weiterhin steht auch das Gesetzesvorhaben zur Verankerung eines Rechtsanspruchs auf Ganztagesbetreuung für Kinder im Grundschulalter in Kindertageseinrichtungen aus.

Die IGfH vermisst im vorgelegten Entwurf darüber hinaus eine rechtliche Weiterentwicklung in weiteren Themenfeldern wie beispielsweise

  • Recht auf Aufarbeitung im SGB VIII
  • Gemeinsame Wohnformen nach § 19 SGB VIII für Vater/Mutter und Kind z.B. nach Inobhutnahme (siehe auch EREV und AGJ )

Im Mai 2020, im Vorfeld der Veröffentlichung der Gesetzesentwürfe, hat der Vorstand der IGfH ausführliche Bewertungskriterien für eine Reform des SGB VIII aus der Sicht der IGfH veröffentlicht, die den fachlichen Rahmen einer Einschätzung von rechtlichen Regelungen bilden.

 

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