Umgangsbestimmung durch Vormund*innen und Zusammenwirken mit den sozialen Diensten und Betroffenen
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Kinder und Jugendliche, die unter Vormundschaft stehen, leben in der Regel in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, d. h., sie leben getrennt von ihren Eltern, da diese die Sorge für ihr Kind – aus unterschiedlichen Gründen – nicht mehr wahrgenommen haben oder nicht mehr wahrnehmen können.* Für die weitere Entwicklung des Kindes ist die Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Beziehung zu seinen Eltern (und weiteren Angehörigen der Herkunftsfamilie wie bspw. Geschwister oder Großeltern) oder zumindest ein Wissen über die eigene Herkunft von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund ist der Kontakt des Kindes zu seinen Eltern, unabhängig davon, ob diese die elterliche Sorge noch wahrnehmen oder ob ihnen diese entzogen wurde, verfassungsrechtlich geschützt: Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern nach § 1684 Abs. 1 HS. 1 BGB . Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sondern auch die Pflicht (siehe hierzu Teil II, Kap. 3.1.2).
Bei Kindern unter Vormundschaft stellt sich die Frage, wer in welcher Form für die Planung und Vorbereitung, Gestaltung und ggf. Begleitung des Umgangskontaktes mit den Eltern (oder anderen Angehörigen)** oder aber für einen Ausschluss des Umgangs verantwortlich ist, da im Falle von Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft mehrere Institutionen und Fachkräfte in den Hilfeprozess und Hilfeplan involviert sind. Auch wenn Vormund*innen umgangsbestimmungsberechtigt sind, bestehen über den rechtlichen Rahmen des „Umgangsbestimmungsrechts“ von Vormund*innen sowie zur tatsächlichen Realisierung dieser Befugnis in der Praxis häufig noch einige Unsicherheiten.
Die Expertise gibt einen Einblick in bestehende Unsicherheiten und Unklarheiten auf Seiten von Amtsvormund*innen im Umgang mit dem Umgangsbestimmungsrecht in ihrer Praxis, die zum einen in Bezug auf die Verwendung und Differenzierung zentraler Begrifflichkeiten wie Kindeswohl und Kindeswille, zum anderen in Bezug auf den Umgang mit den Rechten und Pflichten von Eltern im Kontext der Bestimmung und Gestaltung des Umgangskontaktes bestehen. Amtsvormund*innen zeigen eine aus ihrer Perspektive bestehende unterschiedliche Wertigkeit der Bedürfnisse und Rechte von Eltern und Kindern in Zusammenhang des Umgangsrechtes auf. Damit weisen sie auf eine Problematik hin, der mit einer breiteren Folgebefragung oder einem Diskurs aus Fachkräften aus der Praxis und Expert*innen des Themengebietes nachgegangen werden sollte.