Careleaver*innen: Elternunabhängiger Bezug der Kindergrundsicherung!

Careleaver e.V., SOCLES, Fachstelle Leaving Care, IGfH, AFET, BVkE, EREV und Uni Hildesheim kritisieren Referent*innenentwurf vom 30.08.2023
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Pfennige

Ein breites Bündnis aus Fachorganisationen, Sachverständigen und Experts by Experience kritisiert, dass der am 30.08.2023 vorliegende Referent*innenentwurf des BMFSFJ zur Kindergrundsicherung die Situation von jungen Menschen, die eine Zeitlang in ihrer Kindheit und Jugend in stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung oder in Pflegefamilien gelebt haben (sog. Careleaver*innen), gänzlich unberücksichtigt lässt.

Das Ziel der Bundesregierung, mit der Einführung einer Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche zu schaffen und Kinderarmut zu bekämpfen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Ausgerechnet die häufig ohnehin finanziell und sozial belastende Situation von Careleaver*innen ist entgegen deutlicher Vorab-Positionierungen bei der Gestaltung der Zugänge zu den Leistungen der Kindergrundsicherung noch immer nicht im Blick, so die Unterzeichner*innen.

Dabei kommen Careleaver*innen ganz überwiegend aus sehr schwierigen Lebensverhältnissen. Nach der Zeit in der Pflegefamilie oder Einrichtung ist ihr junges Erwachsenenalter geprägt von besonders prekären, finanziellen Verhältnissen. Nicht wenige geraten in der biographisch herausfordernden Zeit des Übergangs aus der Wohngruppe oder dem Auszug aus der Pflegefamilie in existenzielle Notlagen. Von den Eltern werden sie kaum oder gar nicht unterstützt; können auf wenig bis keine familiären Ressourcen zurückgreifen. Viele brauchen zu ihrem Schutz weiterhin den Abstand zu den Eltern oder haben zu ihnen keine dauerhaft belastbare Beziehung.

Das Bündis warnt: Die ohnehin schon schlechten Startbedingungen von Careleaver*innen erfahren mit den jetzt vorgelegten Regelungsvorschlägen zur Anspruchsberechtigung für den Garantiebetrag (§ 3 Abs. 2 BKG-E) und Zusatzbetrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BKG-E) weitere Verschärfungen, da beide Leistungen elternabhängig ausgestaltet sind. Junge Menschen, die aus guten Gründen zu ihrem Schutz nicht mehr mit den Eltern und der Herkunftsfamilie zusammenleb(t)en, geraten dadurch in die Lage, entgegen aller Belastungen wieder Kontakt zu den Eltern aufzunehmen oder aber auf die Leistungen zu verzichten - eine gravierende Benachteiligung im Vergleich zu Peers. Auch der Verweis auf § 22 SGB II in der Gesetzesbegründung zeigt, so das Bündnis, dass nach wie vor grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass junge Menschen bis zu ihrem 25. Lebensjahr durch die Eltern finanziert werden, soweit sie noch Unterstützung benötigen.

Zur Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen