Kindergrundsicherung: Jedes Kind und jeder junge Mensch sind gleich viel wert!

Aufruf der Erziehungshilfefachverbände zur Berücksichtigung der besonderen Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen, die jenseits ihrer Herkunftsfamilien leben
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Matschepfütze

Mit einem Aufruf appellieren die Erziehungshilfefachverbände an die Politik, Kinder und Jugendliche als Anspruchsinhaber*innen der Kindergrundsicherung anzuerkennen und ihre Rechtsposition zu stärken. Dabei müssen insbesondere auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene berücksichtigt werden, die nicht mit ihren leiblichen Eltern aufwachsen.

Auch wenn die Zielrichtung der Kindergrundsicherung, Familien zu stärken und Armut zu bekämpfen, grundsätzlich zu begrüßen ist, so kritisieren die Erziehungshilfefachverbände, dass nach den derzeitigen Planungen die Auszahlung des Kindergelds weiterhin an die Eltern und damit nicht an die jungen Menschen direkt erfolgen soll. Das stellt junge Menschen, die in stationären Hilfen zur Erziehung (Pflegefamilien, Wohngruppen) vor große Herausforderungen, dass der Zugang zu den Mitteln erschwert ist und vom Mitwirkungswillen und dem Kontakt zu den leiblichen Eltern bzw. Sorgeberechtigten abhängig ist. Das betrifft auch Careleaver*innen, die nicht mehr in die Herkunftsfamilie zurückkehren oder keinen Kontakt zu den Herkunftseltern mehr haben. Im Durchschnitt sind diese jungen Erwachsenen zum Zeitpunkt des Übergangs aus der Kinder- und Jugendhilfe ins Erwachsenenleben i.d.R. zwischen dem 18 und 19 Jahren alt und zwischen Wohnungssuche, (Aus-)Bildungsweg und/oder Berufstätigkeit auf sich alleine gestellt. Verschiebebahnhof zwischen unterschiedlichen Leistungen, z.B. nach SGB II, Schüler-BAföG etc. Sie leben unterhalb des Existenzminimums. Dies ist u.a. damit verbunden, dass erstens Unterstützungsleistungen durch die Eltern im jungen Erwachsenenalter vorausgesetzt werden und zweitens aber auch sozialstaatliche Leistungen zur finanziellen Absicherung nicht elternunabhängig geleistet.

Deshalb fordern die Erziehungshilfefachverbände…

  • …Kinder und Jugendliche als Anspruchsinhaber der Kindergrundsicherung anzuerkennen und ihre Rechtsposition zu stärken. Die Kindergrundsicherung muss das individuelle Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums sicherstellen und junge Menschen dort erreicht, wo sie leben,
  • …die Kindergrundsicherung mindestens bis zum 25. Lebensjahr - analog der aktuellen Regelung zum Kindergeld - zu leisten,
  • …junge Menschen an den Verhandlungen zur Ermittlung eines realitätsgerechten Existenzminimums zu beteiligen,
  • …unbegleitete minderjährige Geflüchteten und Kinder aus geflüchteten Familien als Empfänger*innen der Kindergrundsicherung zu berücksichtigen,
  • …Schnittstellen zwischen Leistungen z.B. nach SGB II, III VIII und XII zu beleuchten und systematische Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden voranzutreiben,
  • …keine finanziellen Nachteile für Kinder aus Familien mit alleinerziehendem Elternteil oder aus oder aus Trennungsfamilien zulassen,
  • …jungen Menschen, die in ihrer Kindheit und Jugend für einen Zeitraum in stationären Hilfen zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) oder in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) gelebt haben, elternunabhängig soziale Leistungen zu gewähren (…).