Rechte von Care Leaver*innen im inklusiven SGB VIII – IKJHG – verwirklichen
Der vorliegende Referatsentwurf des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ( BMFSFJ ) zur inklusiven Öffnung der Kinder- und Jugendhilfe – IKJHG – führt die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammen. Dies ist eine längst überfällige Reform. Doch die Rechte von Care Leaver*innen müssten im IKJHG durch weitere Schritte gestärkt werden, welche letztlich den im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ( KJSG ) 2021 eingeschlagenen Weg vervollständigen.
Hierzu hat das Beratungsforum JUGEND STÄRKEN und die Fachstelle Leaving Care (Universität Hildesheim und IGfH ) eine Stellungnahme veröffentlicht, welche folgende drei Punkte umfasst:
1. Das IKJHG sollte die gesetzliche Grundlage für einen Rechtstatus Leaving Care schaffen.
2. Der Bedarf von jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII kann in einer inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe nicht nur im Hinblick auf deren „Persönlichkeitsentwicklung“ definiert, sondern
muss um die Kategorie „Teilhabebeeinträchtigungen“ ergänzt werden.
3. Der § 4a SGB VIII muss gestärkt werden, so dass Selbstorganisationen junger Menschen auf
kommunaler und Landesebene gefördert und beteiligt werden müssen.
(vgl. Stellungnahme zum vorliegenden Referatsentwurf des IKJHG)