Stellungnahme zum Entwurf des Thüringischen Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes

Image
Schreibmaschine

Am 10. Juni 2022 ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ( KJSG ) in Kraft getreten und damit ein reformiertes Kinder- und Jugendhilferecht. Das KJSG verfolgt das Ziel, die Rechte junger Menschen und Eltern nachhaltig zu stärken, was sich etwa in der Einführung eines Rechtes auf Selbstvertretung (4a), der Ombudschaft (§ 9), dem Anspruch auf Beratung und Unterstützung von Eltern (§ 37), der Stärkung der Übergangsgestaltung aus den Hilfen (36b) sowie der Coming-back-Option und Nachbetreuung (§ 41a) widerspiegelt. Auch wenn dem Gesetz – nach Auffassung der IGfH – nicht vollumfänglich zugestimmt werde konnte (siehe IGfH 2021), ist es fachlich ein anspruchsvolles Gesetz, welches das Potenzial hat, die Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig zu verändern.

Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Thüringer Landtages hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2023 einen Entwurf zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes verabschiedet. Der Entwurf greift Regelungen des SGB VIII auf, die einer landesrechtlichen Umsetzung bedürfen, die über die Hilfen zur Erziehung hinaus gehen. Die IGfH – als Erziehungshilfefachverband – hat sich in ihrer Positionierung vornehmlich auf die Regelungen bezogen, die für dieses Handlungsfeld von besonderer Bedeutung sind.

Diese Stellungnahme greift daher folgende Aspekte und Regelungen auf:

  • „nichts über uns ohne uns“ – Rechtsstellung junger Menschen und Eltern stärken!
    §§ 5, 9 und 12 ThürKJHAG-E
  • Kinder- und Jugendschutz
    § 20 ThürKJHAG-E
  • Landeskoordinierungsstellen für medizinischen Kinderschutz
  • § 20 ThürKJHAG-E
  • Einrichtungsbegriff
    § 22 ThürKJHAG-E
  • Hilfen zur Erziehung
    § 23b ThürKJHAG-E
  • Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe
    § 24a ThürKJHAG-E