Kabinettsentwurf zur Kindergrundsicherung am 27.09.2023 verabschiedet

leichte Veränderungen, kaum Leistungsverbesserungen
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Der Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung ist am 27.09.23 durch das Kabinett beschlossen worden. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, über die Kindergrundsicherung eine gebündelte Leistung an Familien auszuzahlen und Kinderarmut zu bekämpfen. Ein breites Bündnis aus Careleaver e.V., den Fachverbänden für Erziehungshilfen AFET , BvkE, EREV und IGfH , der Universität Hildesheim und dem juristischen Forschungszentrum SOCLES hatte den Referent*innenentwurf vom 30.08.2023 bereits kritisiert, da er die Situation von jungen Menschen, die eine Zeit lang in ihrer Kindheit und Jugend in stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung oder in Pflegefamilien gelebt haben (sog. Careleaver*innen), gänzlich unberücksichtigt ließ. Auch die Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie (eaf) kommt zu dem Schluss: „Die Chance auf ein neu bemessenes, deutlich erhöhtes, ausreichendes Existenzminimum für Kinder, eine auskömmliche finanzielle Absicherung für soziale Teilhabe und ein gutes Aufwachsen für alle wurde vertan.“ Die eaf sieht im Entwurf die Chance, tatsächlich mehr Menschen, die berechtigt sind, zu erreichen aufgrund eines vereinfachten Zugangsverfahrens. Es brauche aber, damit es sich um eine echte Kindergrundsicherung handelt, mehr Geld, das in die Familien und in Infrastrukturen fließt.  

Gegenüber dem Referent*innenentwurf sind folgende Veränderungen durch den Kabinettsbeschluss zu vermerken: Der Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für die Kinder und Jugendlichen im Asylbewerberleistung wird mit Inkrafttreten der Kindergrundsicherung abgeschafft. Ansonsten werden diese Kinder und Jugendliche nicht in die Kindergrundsicherung einbezogen. Unter dem Strich werden hier Kürzungen vorgenommen. Der Paritätische Gesamtverband kommentiert zu Recht: „Das ist das Gegenteil von Armut bekämpfen“.

Weiterhin kommentiert der Paritätische Gesamtverband: „Der sogenannte Kindergeldübertrag wird abgeschafft. Was bedeutet dies? Sofern Kinder und Jugendliche über ihr Einkommen (etwa: Unterhalt, Kindergeld, weitere Einkommen) ihren eigenen Bedarf decken können, wird das überschießende Kindergeld (Kindergeld, welches nicht zur Bedarfsdeckung der Kinder gebraucht wird) den Eltern zugerechnet. Wenn diese im Grundsicherungsbezug sind, reduziert dieses Vorgehen deren Leistungen. Nach dem Gesetzesentwurf zur Kindergrundsicherung soll diese Praxis in Zukunft nicht mehr erlaubt sein. Diese Änderung dürfte insbesondere Alleinerziehenden-Haushalten zugute kommen und ist eine sehr zu begrüßende Maßnahme“.

Außerdem verbleibt laut Kabinettsbeschluss bei erwachsenen Menschen mit Behinderung das Kindergeld bei den Eltern, zukünftig: der Garantiebetrag der Kindergrundsicherung.

Hinweise des Paritätischen Gesamtverbandes zum Kabinettsbeschluss
Zur Stellungnahme der eaf
Zur Stellungnahme des Bündnisses aus Careleaver e.V., den Fachverbänden für Erziehungshilfen, der Universität Hildesheim und SOCLES
Zum Referent*innenentwurf
Zum Gesetzentwurf

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