„Inklusive Heimerziehung“ mit jungen Menschen mit Behinderungen durchsetzen!
Inklusion als supranationaler Auftrag
Die Ermöglichung diskriminierungsfreier selbstbestimmter sozialer Teilhabe für alle Menschen, auch für alle jungen Menschen, ist die Zentralforderung internationaler Menschenrechtskonventionen – hinsichtlich der Rechte von Kindern (UN-Kinderrechtskonvention 1989) ebenso wie der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention 2006) – an staatliches Handeln. Deren Bedeutung für das Handeln in der „Heimerziehung“ wurde schon im vorhergehenden Kapitel zu sozialer Teilhabe (Kapitel 2) dargestellt. Unter dem Gesichtspunkt der Förderung und Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund der inklusiven Weiterentwicklungen im Rahmen der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen, auch mit körperlichen und geistigen Behinderungen, kommen weitere Perspektiven hinzu. Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet dazu, Menschen mit Behinderungen die gleichen Wahlmöglichkeiten bezüglich des Lebens in einer selbst gewählten Gemeinschaft einzuräumen, wie andere Menschen sie auch haben. Dazu gehören zum einen der Zugang zu einer Reihe gemeindenaher behinderungsspezifischer ambulanter Unterstützungsdienste, einschließlich der persönlichen Assistenz, und zum anderen der Zugang zu allgemeinen, lebensortnahen Einrichtungen und Diensten. Beides ist Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen ihre Wohn- und Lebenssituation frei wählen können und nicht in besondere Wohnformen gezwungen werden können (Artikel 19 UN-BRK).
Auszug aus dem Abschlusspapier