Geschlossene Unterbringung

aus: Kritisches Glossar Hilfen zur Erziehung. Düring, Diana et al. (Hrsg.) (2014)
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„Die fachliche Debatte um geschlossene Unterbringung bzw. freiheitsentziehende Maßnahmen in Heimen hat sich seit der differenzierenden Haltung des Elften Kinder- und Jugendberichts und insbesondere durch die Ergebnisse der diesbezüglichen DJI-Studie (vgl. Hoops/Permien 2006; Permien 2010) etwas versachlicht und kann empirisch fundierter geführt werden“ ( BMFSFJ 2013: 350).

Ganz anders sieht das eine Gruppe Kasseler Wissenschaftler, die von der IGfH (2013) in deren Aufruf zur Abschaffung der Geschlossenen Unterbringung (GU) in der Kinder- und Jugendhilfe zitiert wird: „Erziehung zur Mündigkeit und Demokratie ist unter dem stummen Zwang des Einsperrens nicht möglich. Wenn Kindern und Jugendlichen Hilfen zur Gestaltung eines gelungenen, erfolgreichen Lebens angeboten werden sollen, muss diese Hilfe als Ermöglichung von Partizipation und Erziehung zur Selbstbestimmung angelegt sein. (…) Kinder und Jugendliche einzusperren, verletzt und demütigt sie als Personen. Wenn sich dort eine positive Entwicklung einstellt, geschieht dies trotz, nicht wegen der Geschlossenheit. Das Einsperren offenbart die Hilflosigkeit im Umgang mit jungen Menschen. Sie nützt einzig einer naiven Politik, die darauf hofft, mit Härte soziale Probleme technisch zu lösen.“

Mit diesen beiden Zitaten sind die beiden Pole im aktuellen Fachdiskurs umrissen. Die Rufe nach mehr Härte, die primär auf Sicherheits- und Strafbedürfnisse abheben, sowie die sozialpolitische Transformation zum aktivierenden Staat bilden dafür den Rahmen (vgl. dazu Lindenberg 2010; Lutz 2013).

Bundesweit haben sich die Platzzahlen in der GU von 122 im Jahr 1996 auf 390 im Jahr 2013 mehr als verdreifacht (Hoops, 2010: 7; DJI 2013). Jüngere, gehaltvolle Studien (insbes. Hoops/Permien 2006 sowie Menk et al. 2013) legitimieren – mehr oder weniger skeptisch und kritisch – den Einschluss junger Menschen bzw. betonen die Ambivalenzen und die „Grautöne“. Diese zeichnen auch den durchaus kontrovers geführten Fachdiskurs zunehmend aus (Dialog Erziehungshilfe (2007); Widersprüche Nr. 106 (2007) und Nr. 113 (2009); Jugendhilfe im Dialog (2010); Unsere Jugend (2011); Kotthaus/Huxoll 2012). Die grundsätzliche Ablehnung der GU, die die Fachdebatte lange Zeit dominiert hat, ist in der Defensive und wird nicht selten als „Ideologie“ diskreditiert. Diese fachliche Revitalisierung oder zumindest Enttabuisierung von Freiheitsentzug als legitimes (sozial-)pädagogisches Mittel verabschiedet und relativiert alte – jedoch keineswegs veraltete – Erkenntnisse, die in den 1980ern weitestgehend zur Abschaffung der GU geführt haben:

Geschlossene Einrichtungen oder „totale Institutionen“ (Goffman 1973) gleiten unvermeidlich in repressive und autoritäre Strukturen ab – selbst wenn die Protagonist_innen dies nicht beabsichtigt haben. „Einsperrung wird regelmäßig nicht zur Helferin, sondern zur Herrin der Pädagogik, weil sich sowohl die Pädagogen als auch die Kinder und Jugendlichen der Struktur der Institution und dem Mittel der Einsperrung unterwerfen müssen.“ (Lindenberg, 2010: 567) Dies hat sich prototypisch anhand der Zustände in den Einrichtungen einer GU manifestiert.* Die Berichte über die dortigen Zustände erinnern deutlich an die erst vor wenigen Jahren skandalisierte Heimerziehung der 1950er und 60er in der Bundesrepublik sowie die Jugendwerkhöfe in der DDR. Beide Formen der Heimerziehung werden heute allseitig – öffentlich, fachlich und politisch – zu Recht als menschenunwürdig verurteilt.

Wie kommt es vor diesem Hintergrund zu der skizzierten Revitalisierung und Enttabuisierung der GU als Hilfe zur Erziehung? Einschlägige Argumente bringen besonders die sogenannten „skeptischen Befürworter_innen“ (vgl. Oelkers et al., 2013: 169 ff.) vor, wie sie auch im 13. Kinder- und Jugendbericht sichtbar werden: „Es bedarf einer kind- und jugendorientierten Heimpädagogik, die vom Mittel des Freiheitsentzugs für eine kleine Zahl hoch belasteter und beschädigter Kinder oder Jugendlicher sehr restriktiv Gebrauch macht.“ (BMFSFJ 2013: 350) Die „Gefahr“ wird nicht mehr im Einschluss als pädagogischem Mittel gesehen, sondern „in politischen und medialen Debatten (…), die dieses Angebot als Straflager und sichere Verwahrung, z. B. für delinquente Kinder, zweckentfremden wollen“.

Die skeptischen Befürworter_innen grenzen die heutige GU ausdrücklich von den „unhaltbaren Zuständen“ (Hoops 2010: 2 f.) der früheren geschlossenen Heimerziehung in beiden deutschen Staaten ab und konstatieren, dass es derartige Maßnahmen „in der Jugendhilfe seit vielen Jahren nicht mehr“ (ebd.: 2) gäbe. Daher sprechen sie auch nicht mehr von Geschlossener Unterbringung, sondern von „Freiheitsentziehenden Maßnahmen“ (FEM). Dieser neue Begriff trage „der fachlichen Entwicklung einer Unterbringungsform Rechnung, die vorwiegend auf Stufenmodellen, unterschiedlichen Graden von temporärer (Teil-)Geschlossenheit und individueller Öffnung basiert“ (ebd.). Diese Argumentation geht so weit, dass gefordert wird, dass „Freiheitsbeschränkung“ bzw. „Geschlossenheit“ „kein Hauptmerkmal sondern nur ein untergeordnetes Merkmal dieser Sonderformen [von Heimerziehung] sein“ dürfen (Tischler 2010: 48). Diese pointierte (An-)Forderung und Beschreibung der derzeitigen GU reflektiert die Sprachregelung und Konzeptionierung der „FEM“ als  Kontinuum: „offen mit Freiheitsbeschränkung“, „teilgeschlossen“, „stationäre intensivtherapeutische Betreuung“, „schützende und beschützende Hilfe“, „verbindliche Betreuung“. Das ist nur ein Teil der Bezeichnungen aus der Studie des DJI (Hoops/Permien 2006). Diese neuen Begriffe unterstreichen erstens die Intention, den Einschluss semantisch und auch konzeptionell an den Rand zu drängen – wodurch dieser jedoch keineswegs verschwindet. Zweitens markieren sie eine bestimmte analytisch-konzeptionelle Perspektive: GU wird nicht vom Entzug der Freiheit her betrachtet. Vielmehr wird der Blick auf die pädagogischen Lockerungen sowie die fachliche Motivation und Zielsetzung gelegt. Der darin angelegte Widerspruch, einer geschlossenen Institution möglichst viel von ihrer Geschlossenheit zu nehmen, gipfelt in der Übernahme eines Slogans, der für die Abschaffung der geschlossenen Heime stand: „Menschen statt Mauern“. Dieser findet sich beispielsweise im Konzept der erwähnten Jugendhilfeeinrichtung: „Individuelle Settings, intensive Betreuung und persönliche Zugewandtheit. Auf einen Nenner gebracht: Menschen statt Mauern!“

Auch Menk, Schnorr und Schrapper (2013) stellen im Fazit ihrer verdienstvollen Langzeitstudie heraus, dass „wie schon vor 30 Jahren (…) das Engagement, die Ernsthaftigkeit und die pädagogische Reflexivität der Fachkräfte“ (ebd.: 286) beeindrucken. Diese seien sich „des hohen Risikos ihrer Intervention bewusst“ (ebd.) und würden gerade nicht als „pädagogische ‚Kerkergesellen‘“ (ebd.) agieren, sondern Beziehung, Aushalten, Orientierung und Halt bieten – eine berechenbare und zuverlässige Welt, „auch in der Logik von Regeln und Sanktionen“ (ebd.: 287). Die Einschließung selbst und die damit grundsätzlich verbundene Systematik von Strafe und Belohnung (vgl. Oelkers et al. 2013: 168 f.) geraten so aus dem Blick und werden verschleiert. Diese Verschleierung gilt auch für die weiteren bekannten Merkmale totaler Institutionen (Goffman 1973), die geschlossene Einrichtungen unabhängig von ihrer fachlichen und moralischen Begründung oder Zielsetzung kennzeichnen und auch in Einrichtungen der Jugendhilfe bekannt sind (vgl. für die 1950er und 60er Kuhlmann 2008; aktueller: Sprau-Kuhlen/Wolffersdorf 1996): Demütigung der Individuen, Angriffe auf das Selbst, Entzug von und Verstoß gegen Grundrechte sowie totale Unterordnung und Gehorsam. Diese Erkenntnis ist so alt wie gesichert, und die Totalität des Einschlusses wird nicht dadurch durchbrochen, dass dieser mit neuen Namen und Etiketten versehen wird.

Dies wird in der Wahrnehmung der Insassen besonders deutlich. So kommt die neue Semantik bei den jungen Menschen nicht an: „Anstelle von ‚therapeutischen Milieu‘, von ‚individueller Teilgeschlossenheit‘, von ‚engmaschiger Betreuung‘ und von ‚Time-Out‘ oder ‚Chill-Out-Räumen‘ zu sprechen, ist bei den Jugendlichen überwiegend die Rede von ‚Zwang‘, von ‚Knast‘, von ‚ Wegschließen‘ und von ‚Iso-Zellen‘. Die unmissverständlich eher negativ konnotierten Begriffe werden auf Nachfrage von den Jugendlichen auch entsprechend negativ konkretisiert.“ (Hoops und Permien 2006: 107). Diese Aussage unterstreicht die Widersprüche in der Argumentation. Während sich in der Jugendpsychiatrie oder in Jugendgefängnissen alle – Insassen und Personal – darüber einig sind, wo sie sich befinden, scheint die Wahrnehmung der beiden Gruppen in geschlossenen Einrichtungen der Jugendhilfe durchaus unterschiedlich zu sein.

Dennoch wird GU – vor bzw. trotz dieses Hintergrundes – für eine „kleine Gruppe“ (Oelkers et al. 2013: 171; BMFSFJ 2013: 350) junger Menschen als einzige Alternative gesehen, als eine in „wenigen, sehr seltenen Konstellationen (…) dem jeweiligen Fall angemessene Form der Intervention“ (Wiesner 2003: 110). Diese Argumentation wird einerseits zur moralischen Delegitimation der Gegner_innen verwendet, die mit ihrer „kategorischen Ablehnung (…) zur Ausgrenzung von Kindern und Jugendlichen und ihrer gesellschaftlichen Desintegration“ beitragen würden (ebd.: 111). Damit wird Geschlossene Unterbringung auf Basis von Einzelfällen als Teil der Jugendhilfe reklamiert und die grundsätzliche Kritik als unaufrichtig und für die jungen Menschen schädlich (ausschließend und desintegrierend) dargestellt.

Andererseits ist mit dem Verweis auf den Ausnahmecharakter und die fehlende pädagogische Erreichbarkeit der jungen Menschen, für die nur die GU geeignet sei, eine mindestens implizite Kritik am Angebot der Jugendhilfe verbunden, das keine geeigneten nicht-geschlossenen Alternativen vorsieht. FEM seien danach notwendig, damit die Betroffenen nicht in geschlossene Institutionen anderer Systeme (Kinder- und Jugendpsychiatrie, Gefängnis usw.) abgeschoben werden. Damit wird betont, dass GU die einzige oder beste Alternative für bestimmte Adressat_innen sei – für diejenigen, „die sich bisher allen anderen Maßnahmen entzogen haben, bei denen jedoch eine starke Gefährdung vorläge“ (Oelkers et al. 2013: 170).

Die berechtigte Kritik an dem Verlegen und Abschieben, der Ausschließung und Selektion innerhalb der Jugendhilfe verkennt jedoch den Beitrag, den die Existenz von geschlossenen Einrichtungen zu diesem Missstand leistet. „Die Platzzahl bestimmt den Bedarf und nicht umgekehrt.“ (Hoops/Permien 2006: 51) Die Interpretation, dass die These von der „Sogwirkung“ der GU nicht von der Hand zu weisen sei (vgl. ebd.), erscheint angesichts der veröffentlichten Zahlen zu vorsichtig. Ihre Zurückweisung im 14. Jugendbericht (vgl. BMFSF 2013: 350) ist geradezu unverständlich: Nur 13 % aller junger Menschen in GU kommen aus Bundesländern ohne eigene GU, d. h. fast neun von zehn Insassen stammen aus Bundesländern, die selbst eine GU vorhalten (vgl. Hoops/Permien 2006: 50). Der Blick auf GU als „Versagen der Jugendhilfe“ (Paetzold 2010) und die Kritik an Institutionen und Fachkräften sowie der Hilfeplanung würden eine alternative Beantwortung des zweifelsfrei bestehenden strukturellen Defizits der Jugendhilfe herausfordern.

 

Die zweite Argumentationslinie, dass GU gerade für diejenigen geeignet sein soll, die selbst keine Einsicht in ihre Gefährlichkeit für Dritte oder sich selbst zeigen und sich allen Versuchen, sie zu erreichen, bisher entzogen hätten, ist ebenfalls kaum haltbar. So stellen Oelkers et al. (2013: 162) mit Blick auf vorliegende Studien und Zahlen zweifelsfrei fest, dass „die Indikationen für freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe oft unklar und daher willkürlich erscheinen“. Zum anderen leidet diese Argumentation an einem zentralen Widerspruch: GU soll demnach als geeignetes pädagogisches Mittel in einer Situation gelten, in der festgestellt wurde, dass die pädagogischen Mittel versagt haben. Das heißt, sie soll

  1. mit jungen Menschen pädagogisch arbeiten, bei denen diese Möglichkeit bereits verneint worden ist;
  2. mit vielen dieser jungen Menschen an einem von der Gesellschaft abgesonderten Ort gemeinsam arbeiten und nicht mit einzelnen;
  3. nicht zuletzt soll dies unter den Bedingungen des Einschlusses geschehen.

Anders formuliert: Einzelne junge Menschen, die Schwierigkeiten haben und Schwierigkeiten machen, werden mit Ähnlichen, mit „Schicksalsgenossen“ (Goffman 1973: 17) zusammengefasst, die ebenfalls Schwierigkeiten haben und Schwierigkeiten machen – und das in einem geschlossenen Raum, dessen Aufrechterhaltung allen Beteiligten immense Schwierigkeiten bereitet. Wie dies ohne Gewalt funktionieren soll, die in der Erziehung gesetzlich untersagt ist, und wie darin eine subjektorientierte, Partizipation und Selbstbestimmung ermöglichende Pädagogik stattfinden kann, lässt sich kaum vorstellen.

Die von uns dargelegten und kritisierten Argumente der Befürworter_innen der GU sind im Fachdiskurs und in den fachpolitischen und öffentlichen Debatten sehr wirksam. Das Einschließen von jungen Menschen in deren eigenem Interesse wird auf Basis von öffentlich-medial inszenierten Einzelfällen als alternativlos dargestellt und von der Fachwelt zunehmend als Professionalitätsgewinn und Weiterentwicklung definiert. Dass Einschluss keinesfalls alternativlos ist, zeigen zum einen der Blick in die jüngere Geschichte und zum anderen die Folgen der Debatten um die bereits genannte Einrichtung. So hat sich etwa in Hamburg die Zahl der für die GU vorgesehenen Jugendlichen nach starker öffentlicher Kritik im Sommer 2013 von zwölf auf vier verringert: „‚Man sieht an dieser abgeschmolzenen Liste, dass es gelingt, individuelle Lösungen zu stricken‘, (…) Ohnehin sei bekannt, dass Kinder, die in ein geschlossenes Heim kämen, sich von jenen in offenen Einrichtungen nicht unterscheiden. ‚Auch dort haben wir Kinder, die sich selbst verletzen, oft weglaufen oder Probleme mit Aggressionen und Drogen haben.‘“ (taz hamburg vom 21.09.2013)

Es sind aber auch andere Reaktionen möglich und durchsetzungsstark: „Aus fachlicher Sicht stellt sich die Frage, ob eine Einrichtung, die den Jugendlichen gerecht wird, nicht mehr Grautöne zulassen müsste. So ist es entscheidend, dass den Jugendlichen eine langfristige Beziehungskontinuität ermöglicht wird. Leider sind ‚nur geschlossene Heime‘ in der Regel für einen Zeitraum von rund einem Jahr konzipiert, was angesichts der extremen Probleme der Jugendlichen viel zu kurz ist.“ (Knauerhase 2013)

Dennoch wollen wir zum Abschluss erneut betonen: Wenn wir Menschen, die in Schwierigkeiten stecken, mit anderen Menschen, denen es auch nicht besser geht, unter den schwierigen Bedingungen der Geschlossenheit an einem Ort zusammenbringen, werden sowohl die Jugendlichen als auch die Soziale Arbeit und die Öffentlichkeit am Ende nicht weniger, sondern mehr Schwierigkeiten haben. Dabei hat uns niemand gezwungen, geschlossen unterzubringen. Wir haben das selbst entschieden und können daher auch anders entscheiden. Das ist kein „ideologischer“, sondern ein sachlicher Impuls, der sich an den Erfahrungen der Vergangenheit und an geltendem Recht orientiert – Gewalt in der Erziehung ist verboten, und auch das SGB VIII sieht diesen Zugang nicht vor: „Nicht der junge Mensch muss sich nahtlos in Strukturen einpassen, sondern die Strukturen müssen sich den Problemen und Bedürfnissen der jungen Menschen anpassen. Das ist eines der Credos, das das SGB VIII zu einem so wertvollen Gesetz macht.“ (Igel 2010: 22) Vor allen Dingen ermöglicht nur eine Erziehung in Freiheit eine dialogische und partizipative Begegnung von Subjekten. Soziale Arbeit, die nicht auf Verständigungsprozessen und Aushandlung mit der Option der Ablehnung von „Hilfe“ basiert, ist allenfalls fürsorgliche Hilfe für „Hilflose“, oder nicht einmal das, sondern „je nach Kontext – Soziale Kontrolle oder Strafe“ (Müller 2001: 29).

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* Die Berichte über die Zustände in den geschlossenen Brandenburger Heimen der Haasenburg sowie die seit dem Frühjahr 2013 überregional geführte mediale und politische Diskussion darüber sind auf der Internetseite des Aktionsbündnisses gegen geschlossene Unterbringung umfassend dokumentiert (http://geschlossene-unterbringung.de/rubrique1.html).

 

Literatur

  • BMFSFJ – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.) (2013): 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Berlin.
  • Dialog Erziehungshilfe (2007): Themenheft Freiheitsentziehende Maßnahmen. Heft 4/2007.
  • DJI (Deutsches Jugendinstitut) (2013): JH-Einrichtungen mit der Möglichkeit der Unterbringung nach § 1631b BGB (http://www.dji.de/bibs/jugendkriminalitaet/JH_Einrich- tungen_Unterbringung_1631b_BGB_Stand_April_2013.pdf, Zugriff am 08.07.2013).
  • Goffman, E. (1973): Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Frankfurt a. M.
  • Hoops, S./Permien, H. (2006): Mildere Maßnahmen sind nicht möglich! Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631b BGB in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie. München.
  • Hoops, S. (2010): Freiheitsentziehende Settings in der Kinder- und Jugendhilfe 2010. Einige Schlaglichter auf Diskurs, aktuelle Befunde, Entwicklungen und Herausforderungen. In: Jugendhilfe im Dialog, Heft 4/2010, S. 2–19.
  • Jugendhilfe im Dialog (2010): Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe – Ein heikles Thema im Dialog, Heft 4/2010.
  • Igel, W. (2010): Disziplinierung durch freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe? In: Jugendhilfe im Dialog, Heft 4/2010, S. 20–32.
  • IGFH (Internationale Gesellschaft für Erzieherische Hilfen) (2013): Für das Recht in Freiheit erzogen zu werden! (http://www.igfh.de/cms/sites/default/files/GU-Petition- Langfassung_0.pdf, Zugriff am 17.08.2013).
  • Kotthaus, J./Huxoll, M. (Hg.) (2012): Macht und Zwang in der Kinder- und Jugendhilfe. Weinheim.
  • Knauerhase, N. (2013): Zwang und Schutz. In: TAZ vom 27.07.2013.
  • Kuhlmann, C. (2008): „So erzieht man keinen Menschen!“ Lebens- und Berufserinnerungen aus der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre. Wiesbaden.
  • Lindenberg, M. (2010): Geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe. Darstellung, Kritik, politischer Zusammenhang. In: Dollinger, B./Schmidt-Semisch,
  • H. (Hg.): Handbuch Jugendkriminalität. Wiesbaden, S. 557–572.
  • Lutz, T. (2013): Punitive Sozialarbeit? Neuer Kontrolldiskurs in der Sozialen Arbeit? In: Hammerschmidt, P./Sagebiel, J./Steindorff, C. (Hg.): Unheimliche Verbündete: Recht und Soziale Arbeit in Geschichte und Gegenwart. Neu Ulm, S. 135–154.
  • Menk, S./Schnorr, V./Schrapper, C. (2013): „Woher die Freiheit bei all dem Zwange?“ Langzeitstudie zu (Aus)Wirkungen geschlossener Unterbringung in der Jugendhilfe. Weinheim/Basel.
  • Müller, S. (2001): Erziehen – Helfen – Strafen. Das Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle in der Sozialen Arbeit. München.
  • Neugebauer, D. (2010): Es gibt keine richtige Erziehung im falschen Kontext. In: Jugendhilfe im Dialog, Heft 4/2010, S. 57–63.
  • Paetzold, U. (2010): Das Versagen der Jugendhilfe: Geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen. Vortrag auf den Wissenschaftstagen der Hochschule Lausitz (FH) (http://opus4.kobv.de/opus4-hslausitz/frontdoor/index/index/docId/34, Zugriff am 25.08.2013).
  • Oelkers, N./Feldhaus, N./Gaßmöller, A. (2013): Soziale Arbeit und geschlossene Unterbringung – Erziehungsmaßnahmen in der Krise? In: Böllert, K./Alfert, N./Hummer, M. (Hg.): Soziale Arbeit in der Krise. Wiesbaden, S. 159–182.
  • Tischler, K. (2010): Sonderformen stationärer Jugendhilfe. In: Jugendhilfe im Dialog, Heft 4/2010, S. 44–56.
  • Unsere Jugend (2011): Heft 1: Themenschwerpunkt: Geschlossene Unterbringung.
  • Widersprüche (2007): Themenschwerpunkt: Wer nicht hören will, muss fühlen? Zwang in öffentlicher Erziehung. Heft 106, S. 11–76.
  • Widersprüche (2009): Themenschwerpunkt: Grenzen des Zwangs? Soziale Arbeit im Wandel. Heft 113.
  • Wiesner, R. (2003). Freiheitsentzug in pädagogischer Verantwortung? Zur Diskussion der Geschlossenen Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. In: Jugendamt (JAmt), Heft 3, S. 109–116.
  • Wolffersdorff, C./Sprau-Kuhlen, V./Kersten, J. (1996): Geschlossene Unterbringung in Heimen. Kapitulation der Jugendhilfe? Weinheim/München.