Schutzkonzepte
aus: Kritisches Glossar Hilfen zur Erziehung. Düring, Diana et al. (Hrsg.) (2014)
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Eltern oder andere Personensorgeberechtigte haben bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet und die Hilfe ist notwendig und geeignet – einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII). Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (§ 1666 BGB ,
§ 8a SGB VIII), da Gefährdung immer auch mindestens eine Nicht-Gewährleistung darstellt. Mit der Umsetzung von Hilfen zur Erziehung ist in solchen Fällen jedoch nicht automatisch jegliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen abgewendet und sein Wohl von diesem Moment an wieder hergestellt. Mitunter bleiben gesonderte Anstrengungen zum Schutz des Kindes notwendig.
Dann geht es um einen Prozess der Kontrolle elterlichen Erziehungsverhaltens, das zwar unterschiedlichen Weltanschauungen, Erziehungsphilosophien oder Wertvorstellungen unterliegen darf, aber in jeder Hinsicht auch die Grundrechte des Kindes zu achten und zu wahren hat. Die Kontrolltätigkeit richtet sich daher nicht darauf, dass ein Kind eine bestimmte Erziehung erhält; sie richtet sich darauf, dass ein bestimmtes Niveau der Daseinsfürsorge für das Kind nicht unterschritten wird. Dieses Niveau wird mit dem Begriff der Kindeswohlgefährdung beschrieben, welcher damit zum Maßstab staatlichen Handelns und ggf. Eingriffs in das Elternrecht wird. Die zentrale Frage ist vor diesem Hintergrund, wie ein solches kontrollierendes Handeln ausgestaltet sein muss, um einerseits einen optimalen Schutz für Kinder gewährleisten zu können und dies andererseits so zu tun, dass die individuelle Freiheit von Eltern und die Privatheit familiären Lebens nicht in unzulässiger – auch verfassungswidriger – Weise eingeschränkt werden.
Vor diesem Hintergrund fällt ins Auge, dass immer mehr Jugendämter im Kontext der nunmehr schon seit zehn Jahren andauernden Diskussionen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung dazu übergehen, Hilfepläne im Rahmen der Hilfen zur Erziehung mit sog. Schutz- und Kontrollkonzepten zum Kinderschutz zu versehen (vgl. Lenkenhoff u. a. 2013). Diese Möglichkeit ist indes weder gesetzlich explizit vorgesehen, noch gibt es einen nennenswerten fachlichen Diskurs über die Legitimation, Geeignetheit, Tragfähigkeit etc. solcher Schutzkonzepte und über deren Auswirkungen auf die Erziehungshilfen und das Selbstverständnis ihrer Träger.
Bei der Durchsicht der Fachliteratur fällt auf, dass sich kaum Diskussionsbeiträge finden, die das Thema Schutzkonzepte explizit zum Gegenstand haben. Ausnahmen stellen Rotering (2008) und Lüttringhaus/Streich (2010) dar, die sich damit auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Situationen gegenüber Eltern mit Aufträgen, Auflagen und Anordnungen gearbeitet werden kann/soll und mit welchen Konsequenzen gearbeitet werden kann/soll, wenn Eltern sich diesen Direktiven verschließen. In wenigen anderen Beiträgen taucht der Begriff zwar auf, wird dort aber zumeist nicht oder nur beiläufig erläutert (z. B. Münder u. a. 2000, Urban 2004, Schone 2008, Bundesvereinigung der kommunale Spitzenverbände 2009).
Erstmalig intensiver haben sich Lenkenhoff u. a. (2013) im Rahmen einer qualitativen Studie speziell mit dem Thema „Schutzkonzepte“ auseinandergesetzt. Sie definieren: „Das Schutzkonzept kennzeichnet im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung (und auch im Falle, dass eine solche Hilfe nicht zustande kommt) eine konkrete Anforderung an die Personensorgeberechtigten, um ihre Kinder vor Gefahren für ihr Wohl (im Sinne des § 8a SGB VIII und des § 1666 BGB) zu schützen. Solche konkreten Anforderungen an das Verhalten der Personensorgeberechtigten lassen sich nur aus konkreten Gefährdungsmerkmalen herleiten und können keinesfalls allgemeine Erziehungsanforderungen sein, weil es unterhalb der Schwelle einer Gefährdung den Eltern selbst überlassen bleibt, wie sie ihre Kinder erziehen wollen und welchen Belastungen sie diese ggf. aussetzen wollen. Es geht ausschließlich um Gefährdungsrisiken. (…) Diese Maßgaben (Schutzvereinbarungen, d. V.) werden von den HelferInnen stetig entsprechend des Schutz- und Kontrollkonzeptes auf Einhaltung und Fortentwicklung hin kontrolliert. (…) Im Rahmen des Schutzkonzeptes wird also definiert, welche Handlungen von wem zu erwarten sind. Erst dann kann – quasi als Abschluss einer solchen Vereinbarung – festgelegt werden, welche Kontrollmodalitäten (Kontrollkonzept) Bestandteil des Schutzkonzeptes sein sollen. Ein Kontrollkonzept ohne das Bestehen eines definierten und transparent gestalteten Schutzkonzeptes wäre ohne fachliche Legitimation, da es ohne nachvollziehbare fachlich begründete Grundlage keine Maßstäbe gäbe, mit denen man das Ergebnis der Kontrolle bewerten könnte. Eine solche Kontrolle wäre gleichbedeutend mit Willkür.“ (Lenkenhoff u. a. 2013: 23 f.)
Wenn also im Kontext eines Schutzkonzeptes von Auflagen für Eltern gesprochen wird, sind diese inhaltlich deutlich von den Anforderungen zu trennen, die es allein durch die Mitwirkungspflicht gibt und die die Grundlage sozialstaatlicher Leistungsbewilligung sind. Bei einem Schutzkonzept ergibt sich die Mitwirkungspflicht nicht aus dem Kontext sozialstaatlicher Leistungserbringung, sondern aus der hoheitlichen Aufgabe zum Kinderschutz. Folge mangelnder Mitwirkung im Leistungsbereich wäre die Einstellung der Leistung; Folge der mangelnden Mitwirkung beim Kinderschutz wäre der Eingriff (und in der Folge die Ersetzung auch der Rolle der leistungsberechtigten BürgerInnen durch rechtlich handlungsbefugte Vormünder oder PflegerInnen).
Schutzkonzepte in der Praxis
Wird vonseiten des Jugendamtes eine Gefährdungssituation für die Kinder angenommen oder festgestellt, sind die Fachkräfte des öffentlichen Trägers im Rahmen ihres Wächteramtes zum Schutz des Kindes verpflichtet und Eltern können sich in diesen Fällen – anders als im Leistungsbereich des SBG VIII – nicht einfach zurückziehen. Wenn das Jugendamt in solchen Fällen Hilfen anbietet, sind diese oft mit verpflichtenden Auflagen für Eltern – Schutzkonzepten – verbunden, die ihnen als Mindestanforderung zur Abwendung von Gefährdungen ihres Kindes abverlangt werden. Sollten Eltern sich hier verweigern, sollten sie also nicht bereit oder in der Lage sein, die identifizierten Gefahren abzuwenden, wäre zum Schutz des Kindes das Familiengericht anzurufen (§ 1666 BGB).
Ein zentrales Ergebnis der Studie von Lenkenhoff u. a. (2013), bei der 15 Eltern sowie die für sie zuständigen ASD -Fachkräfte und die für sie zuständigen SPFH -Fachkräfte zu den in diesen Fällen realisierten Schutzkonzepten befragt wurden, war zunächst, dass dabei die Sozialpädagogische Familienhilfe eine besondere Rolle einnimmt. Hier scheinen einerseits Schutzkonzepte am notwendigsten, da sich die Hilfe und die Schutzverpflichtung im Privatbereich der Familie vollziehen. Offensichtlich werden Schutzkonzepte – auch wenn genaue quantitative Daten hierzu nicht vorliegen – vor allem im Kontext derjenigen Hilfeform umgesetzt, die sich durch die höchste Nähe zur Privatsphäre von Familien auszeichnet (vgl. Schone 2012).
Die von Lenkenhoff u. a. vorgefundenen Schutzkonzepte richteten sich indes häufig nicht auf die Abwehr einer akuten Kindeswohlgefährdung, sondern oft eher auf die Abwendung von latenten Bedrohungen für das Wohl der Kinder. Das beinhaltete, dass Gefährdungen oft nicht (genau) benannt werden konnten und sich somit die Schutzkonzepte auch nicht auf die Abwendung von konkreten Gefährdungssituationen, sondern zumeist auf potenzielle Gefährdungsrisiken (z. B. Absicherung von Steckdosen in der Wohnung von Krabbelkindern) bezogen. Aufgrund dieser Unschärfe variierten auch die Schutzkonzepte sehr stark. Sie reichten von der klaren Formulierung von präzisen Auflagen zur Sicherstellung als gefährdet angesehener konkreter basaler Versorgungsleistungen von Kindern bis hin zur eher allgemeinen Formulierung (mehr oder weniger) verbindlicher Erwartungen an das Verhalten der Eltern.
Bei der Realisierung von Schutzkonzepten müssen die betroffenen Eltern den Fachkräften (des Jugendamtes und der freien Träger) das Recht einräumen, ihr Verhalten zu kontrollieren. Zentrale Kontrollmodalitäten bestehen z. B. in (unangemeldeten) Hausbesuchen und in der Aufforderung an die Eltern, behandelnde ÄrztInnen (im Kontext einer Drogenbehandlung) oder andere Fachkräfte (TherapeutInnen) von der Schweigepflicht zu entbinden oder gar darin, regelmäßige Drogentests durch die Fachkräfte selbst zuzulassen. Das sozialrechtliche Dreieck der Leistungserbringung im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (ASD – Eltern – Freier Träger) wird im Kontext von Schutzkonzepten dabei mit ordnungsrechtlichen Aufgaben der Abwehr von Kindeswohlgefährdung aufgeladen. Die Fachkräfte der freien Träger werden in der Regel vom ASD in die Pflicht genommen, Schutzkonzepte in den Familien auch zu kontrollieren, d. h. sie agiert mit dem ausdrücklichen doppelten Mandat von gleichzeitiger Hilfe und expliziter Kontrolle in diesen Familien. Hierdurch kommt es zu einer Verschiebung des Leistungsprofils der ambulanten Erziehungshilfe von beratender, unterstützender und helfender Tätigkeit hin zu explizit kontrollierenden Aufgaben. Dabei stellt sich für die Fachkräfte die zwiespältige Herausforderung, einerseits die Situationen so zu gestalten, dass Eltern trotz des Kontrollauftrages dennoch ausreichend Vertrauen zu ihnen aufbauen können, und andererseits ihrem Kontrollauftrag seitens des ASD gerecht zu werden. Die Fachkräfte der freien Träger scheinen dabei wenig Probleme damit zu haben, solche Schutzkonzepte mit den ihnen zugehörigen Kontrollaufträgen zu übernehmen (vgl. Schone 2012; Lenkenhoff u. a. 2013). Aufträge dieser Art gehören nicht selten zur Selbstverständlichkeit ihrer Arbeit, in die auch neue KollegInnen ohne größere Diskussion „einsozialisiert“ werden.
Diese schleichende und implizit stattfindende Aufladung des leistungsrechtlichen Dreiecks mit ordnungsrechtlichen Aufgaben stellt jugendhilferechtlich allerdings eine große Herausforderung dar. Vieles spricht dafür, dass berufliche Handlungsmodelle und Selbstverständnisse in Bewegung geraten. Tatsache bleibt, dass die Jugendhilfe von einem massiven Wandel ihrer Problemwahrnehmungs- und -verarbeitungsstrategien betroffen ist (vgl. Schone 2012: 262). Es lässt sich eine Entwicklung feststellen, in der die Idee der Erziehungshilfe als Dienstleistung immer weiter in die Defensive gerät zu Gunsten einer Erziehungshilfe, die sich vorrangig als Kinderschutz definiert. Das Verständnis der Erziehungshilfe als partnerschaftliche Co-Produktion von Fachkräften und AdressatInnen weicht einer immer stärkeren „expertokratischen Eingriffs- und Überwachungstendenz“ (vgl. Wolff 2007: 138), einem Verständnis der mehr oder weniger autoritären Beeinflussung von Erziehungsverhalten durch die Fachkräfte (vgl. hierzu auch Lutz 2010; Mohr/Ziegler 2012).
Ausgesprochen bedenklich wird dies, wenn der – zwangsläufig – autoritäre Charakter von Schutzkonzepten auch in Bereiche vordringt, wo es nicht um die Abwehr von Kindeswohlgefährdung geht, sondern um eher allgemeine Erwartungen an die Eltern bezüglich ihrer Erziehungsleistungen. Das Projekt von Lenkenhoff u. a. (2013) zeigt, dass diese Grenzen im Alltag längst verschwimmen. Um hier im Bereich der Erziehungshilfen nicht in ein immer autoritäreres Fahrwasser abzudriften, ist es von zentraler Bedeutung, dass sich neben den Jugendämtern auch die freien Träger bewusst mit der Legitimation von Schutzkonzepten und der ihnen dabei zuwachsenden Rolle auseinandersetzen.
Gleichermaßen ist auch jede einzelne Auflage/Anordnung gegenüber Eltern im Rahmen der Hilfeplanung begründungspflichtig. Die damit verbundenen Handlungsmuster sind in besonderer Weise einer konsequenten (Gegen-)Kontrolle (Kontrolle der Kontrolleure) zu unterziehen (vgl. Schrapper 2008). Ob und wie eine kollegiale Beratung mit KollegInnen, die schließlich gleichen Zwängen unterliegen, diesbezüglich immer eine reflexive kritische Haltung wachhalten kann, wäre eine weitere Frage, der sich die Träger stellen müssen.
Fazit
In einer sich entwickelnden Gesellschaft ist es fortwährend notwendig, das Verhältnis von Hilfe und Kontrolle neu zu justieren – sei es, dass implizite Veränderungen im fachlichen Handeln und in der Wahrnehmung der professionellen Rolle von SozialpädagogInnen expliziert und zur Diskussion gestellt werden müssen, oder sei es, dass sich gesellschaftliche Erwartungshaltungen verändern, die nicht ohne Einfluss auf diesen Bereich öffentlicher Daseinsgestaltung bleiben (können). In der aktuellen Praxis im Kontext des Schutzauftrages der öffentlichen Jugendhilfe lässt sich diesbezüglich eine merkliche Verschiebung in Richtung interventionistischer Überlegungen und in Richtung auf ein stärker kontrollierendes und eingreifendes Jugendhilfeverständnis beobachten. Die allseits geforderte „Kultur der Achtsamkeit“ (für die Situation der Kinder) wandelt sich auf der Seite der Fachkräfte zunehmend in eine „Kultur der Kontrolle“ (des Verhaltens der Eltern).
Die Grenze zwischen einer Kultur der Achtsamkeit, wie sie im Rahmen der Kinderschutzdebatte gefordert wird, und einer Kultur der Kontrolle, wie sie im Kontext der Verwendung von Schutzkonzepten aufscheint, ist fließend. Wenn hierzu keine breite, differenzierte und differenzierende Diskussion geführt wird, läuft Erziehungshilfe – und allem voran die ambulante Hilfe, die in Familien direkt agiert – Gefahr, in alte, längst überwunden geglaubte Muster der Kinder- und Familienfürsorge zurückzufallen.
Das Problem ist nicht die Tatsache, dass es Schutzkonzepte gibt. Ihre Notwendigkeit ist für viele Situationen unbestritten. Das Problem ist, dass sich dieser Begriff zum Trojanischen Pferd für immer restriktivere und disziplinierendere Handlungsmuster in der Erziehungshilfe entwickelt, wenn nicht in jeder Einrichtung offensiv das professionelle Selbstverständnis der Fachkräfte thematisiert wird und wenn nicht ein begleitender, breiter öffentlicher fachlicher Diskurs hierzu geführt wird.
Literatur
- Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (2009): Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls.
- Lenkenhoff, M./Adam, C./Knapp, H./Schone, R. (2013): Schutzkonzepte in der Hilfeplanung. Herausgegeben vom Landesjugendamt Westfalen-Lippe. Reihe: Ideen und Konzepte Nr. 51. Münster.
- Lüttringhaus, M./Streich, A. (2010): Kinderschutz durch den Allgemeinen Sozialen Dienst – Die Kollegiale Kurzberatung zur Risikoeinschätzung: eine Methode nach
- § 8a SGB VIII. In: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e. V. ( ISS ) (Hg): Der Allgemeine Soziale Dienst – Aufgaben, Zielgruppen, Standards. München, S. 123–138.
- Lutz, T. (2010): Soziale Arbeit im Kontrolldiskurs – Jugendhilfe und ihre Akteure in postwohlfahrtsstaatlichen Gesellschaften. Wiesbaden.
- Mohr, S./Ziegler, H. (2012): Professionelle Haltungen, sozialpädagogische Praxis und Organisationskultur. In: Zukunft Personalentwicklung für Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe, EREV -Schriftenreihe 2/2012, S. 20–29.
- Münder, J./Mutke, B./Schone, R. (2000): Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz – Professionelles Handeln in Kindeswohlverfahren. Münster.
- Rotering, B. (2008): Schutzkonzept: Gemeinsam können wir es schaffen – Kontrolle des Kindeswohls im Kontext der Hilfen zur Erziehung. In: Jugendhilfe aktuell Heft 2. Herausgegeben vom Landesjugendamt Westfalen, S. 5–9.
- Schone, R. (2008): Kontrolle als Element von Fachlichkeit in den sozialpädagogischen Diensten der Kinder- und Jugendhilfe. Expertise im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe ( AGJ ). Berlin.
- Schone, R. (2012): Erziehungshilfe im Wandel? Schutz und Kontrollkonzepte in der Sozialpädagogischen Familienhilfe. In: Forum Erziehungshilfe, Heft 5/2012, S. 260– 266.
- Schrapper, C. (2008): Keine Hilfe ohne Kontrolle? Keine Kontrolle ohne Hilfe! Thesen zu einem Spannungsverhältnis sozialpädagogischer Kinderschutzarbeit. In: Soziale Arbeit, Heft 12/2008, S. 466–472.
- Urban, U. (2004): Professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle. Sozialpädagogische Entscheidungsfindung in der Hilfeplanung. Weinheim/München.
- Wolff, R. (2007): Demokratische Kinderschutzarbeit – Zwischen Risiko und Gefahr. In: Forum Erziehungshilfen 3/2007, S. 132–139.