Time-out

aus: Kritisches Glossar Hilfen zur Erziehung. Düring, Diana et al. (Hrsg.) (2014)
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Der Begriff Time-out (mit Auszeit übersetzt und im Folgenden synonym damit verwendet) findet in der Jugendhilfe unterschiedlichen (z. T. schon fast inflationär anmutenden) Gebrauch. Zum Teil wird die kurzfristige, vorübergehende Herausnahme des Kindes aus der Familie im Rahmen einer Krisenintervention so bezeichnet, z. T. geht es um erlebnispädagogische Reiseprojekte. Zugeordnet werden dem Begriff Auszeit darüber hinaus – verhängt als Reaktion auf bestimmte Regelverstöße – kurzfristige Ausschlüsse von Kindern und Jugendlichen aus Wohngruppen durch z. B. Beurlaubung zu den Eltern, Verlegung in eine andere Heimgruppe oder außerhäusige mehrtägige Kurzzeitprojekte wie „Pflichtwanderungen“. Etabliert hat sich der Begriff Time-out (und darum soll es in den weiteren Ausführungen gehen) wohl am deutlichsten für den kurzfristigen Einschluss von Kindern und Jugendlichen in der Heimerziehung (mit oder ohne Begleitung einer pädagogischen Fachkraft) im eigenen Zimmer oder in extra vorgehaltenen sog. Auszeit- oder Time-out-Räumen. Dabei sind Time-out-Räume kein Spezifikum von geschlossenen Einrichtungen, sondern werden z. T. auch in offener Heimerziehung genutzt (vgl. Hoops/Permien 2006: 28; v. Wolffersdorff/Sprau-Kuhlen/Kersten 1996: 319), u. U. sogar für Einzelfälle „spontan“ eingerichtet.

Mit der in den letzten Jahren steigenden Akzeptanz von Geschlossener Unterbringung (GU) und der mit zunehmender Selbstverständlichkeit geführten Debatte um neue Zuschnitte sog. Zwangskontexte in der Heimerziehung (dazu Lindenberg/Lutz, in diesem Band) scheint sich auch der Begriff von Time-out verstetigt und das zeitweise Isolieren bzw. Wegsperren von Kindern und Jugendlichen enttabuisiert zu haben. Räume zur Isolierung und zum Einschluss von Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen historisch überholter „Anstaltserziehung“ (aber z. T. auch bis in die 1980er-Jahre, vgl. v. Wolffersdorff/Sprau-Kuhlen/Kersten 1996: 321) als „Karzer“ oder „Besinnungszellen“ bezeichnet wurden (vgl. Wensierski 2007: 82), waren dabei anscheinend nie ganz – oder doch nur kurzfristig nach der Heimkampagne der 60er-Jahre – aus der Heimerziehung verschwunden (Pankofer spricht in den 90er-Jahren von „Isolierungszimmern“, 1997: 137), sondern haben sich unter dem zunächst harmloseren Begriff der „Time-out-Räume“ sukzessive rehabilitiert, ohne dass die breite Fachöffentlichkeit groß Notiz davon genommen hätte. Teilweise geschieht die Nutzung ohne ausdrückliche konzeptionelle Verankerung, ohne Diskussion im Hilfeplangespräch und auch ohne Meldung ans Landesjugendamt (AG der IGfH 2013: 13).

Der Einschluss von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe ist höchst umstritten. Die befürwortende Position hält die Möglichkeit des Einschlusses in bestimmten zugespitzten Situationen des pädagogischen Alltags für unverzichtbar (vgl. u. a. Schwabe/Vust 2008: 106 f.). Die ablehnende Position sieht darin unzulässige Freiheitsentziehung und ein Relikt schwarzer Pädagogik (vgl. u. a. AG der IGfH 2013). Er stellt u. U. eine extreme Kumulation von Zwangsformen dar: Neben Zwang durch Freiheitsentzug geht es um Zwang durch Ausschluss, Zwang durch Zuwendungsentzug, Zwang in Form von Körperkontrolle und körpergestützten Zwang bei gewaltsamem Verbringen des Kindes/Jugendlichen in den Isolierraum (zu Zwangsformen in der Heimerziehung Höhler 2009). Zu Zielsetzung, Gründen bzw. Anlass und Praxis von Time- out gibt es wenig offizielle Verlautbarungen und ist auch empirisch (repräsentativ) gestützt wenig bekannt. Time-out bewegt sich im Dunkelfeld der Jugendhilfe mit aller Intransparenz und dem Mangel an öffentlicher Kontrolle.

Die „Indikation“ für Time-out ist verschwommen, geprägt von allgemeinen, interpretationsbedürftigen Kategorien. Nach bisherigen Erkenntnissen (aus den wenigen einschlägigen Studien und Praxisschilderungen) wird aber deutlich, dass es in der Regel um mehr als „nur“ um die Bewältigung akuter aggressiv geprägter Situationen geht. Bereits zwei Studien aus den 80er-/90er- Jahren zur GU, die auch Informationen zu Auszeiträumen enthalten, belegen das. Pankofer benennt als Anlass für Isolierungen „sich verschärfende Gruppensituationen“ bzw. „eskalierende Krisensituationen“ bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Kindern und Pädagog_innen und verweist dabei gleichzeitig darauf, dass Time-out immer auch einen strafenden Charakter hat (so 1997: 136 f. für das Mädchenheim Gauting). V. Wolffersdorff/Sprau-Kuhlen/Kersten benennen als Anlass bzw. Ziel von Einschluss die „Bewältigung aggressiver Ausnahmesituationen“ (so 1997: 319 in einer repräsentativen Studie), stellen allerdings fest, dass sich bei näherer Betrachtung der Gründe gezeigt hat, dass die Maßnahme „nicht nur zur Unterbrechung unmittelbar bevorstehender Gewalteskalationen angewandt wird, sondern auch zur Verhinderung von – bzw. als Strafe für – Entweichungen, und dass sie in Einzelfällen sogar als Teil eines ‚therapeutischen‘ Verständnisses von Erziehung fungiert: Indem der Jugendliche emotional und sozial in ein Vakuum gesetzt wird, ergibt sich gemäß dieser Vorstellung die Möglichkeit, schrittweise Beziehungen aufzubauen“ zur Gestaltung eines pädagogischen Prozesses (1997: 319). Darüber hinaus fallen nach ihren Beobachtungen beinahe ebenso häufig wie Aggressionen „bei der Durchsetzung von Isolationsmaßnahmen auch Gesichtspunkte der Disziplinierung ins Gewicht. Auch wenn diese nicht so zum Ausdruck gebracht werden und mit psychologischen Begriffen („time out“) gern neutralisiert werden, zeigen sich darin unterschwellige oder offene Strafpraktiken“ (ebd.: 321). Vereinzelt geht es nach ihren Erkenntnissen bei dem Einschluss auch nur um die „schlichte Tatsache, dass ein Jugendlicher für die Dauer einer Gruppenaktivität, an der er nicht teilnehmen darf, irgendwie sichergestellt werden muß“ (ebd.).

Geht es hier beim genauen Hinschauen um die Erweiterung einer formalen Begründung durch einen mehr oder weniger „heimlichen“ Indikationenkatalog, scheint es heute nach aktuelleren Angaben auf eine gewisse fachliche Akzeptanz zu stoßen, Time-out ausdrücklich als probates Mittel zur „Verhaltensregulierung im weiteren Sinne“ zu propagieren und zu nutzen: So sprechen Evers/Schwabe/Vust in ihrer Studie (bezogen auf zwei Einrichtungen) davon, dass Kinder in Auszeiträume gebracht werden, „wenn sie bestimmte, immer wiederkehrende, vorher klar definierte (aggressive) Verhaltensmuster zeigen oder in eine Krise mit Hocherregung und schwer zu steuerndem Verhalten geraten“ (2007: 96). Diese offenen Formulierungen werden durch eine technokratisch anmutende Auflistung „typischer Nutzungssituationen“ konkretisiert. So werden als „Funktionen“ für den Auszeitraum, die über akute Gefahrenabwehr hinausgehen, u. a. beschrieben: „Zur präventiven Eskalation von Konflikten, die sich andernfalls langsam aber quälend aufladen würden und zu späterem Zeitpunkt mit noch größerer Vehemenz ausbrechen würden.“ Oder: „Zur Verhinderung des Entweichens oder des sich Entziehens in bzw. nach Konfliktsituationen, deren Austragung oder Klärung anstehen.“ (Evers/ Schwabe 2006: 60) In beiden Fällen wird davon ausgegangen, dass sich eine pädagogische Fachkraft mit in den Raum begibt. Zum Teil wird auch eine „Time-out-Behandlung“ praktiziert, wenn Kinder diese vorher bereits in der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfahren haben und sie von dort weiterhin empfohlen wird. Andere beschreiben die Zielgruppe heute ganz allgemein als junge Menschen, „die für kurze Zeit nicht mehr in der Gruppe zu halten sind und durch ihr Verhalten sich selbst oder andere Kinder/Jugendliche aus der Gruppe gefährden“ (so KVJS 2007: 15). Nicht auszuschließen bei dieser Generalklausel ist, dass auch hier ähnlich wie bei den Beobachtungen von v. Wolffersdorff/ Sprau-Kuhlen/Kersten (s. o.) bei genauerer Betrachtung der Praxis Differenzierungen jenseits von Selbst- und Fremdgefährdung sichtbar werden. Dass z. B. kurzfristiger Einschluss heute in Situationen praktiziert wird, in denen keine Aufsichtsperson für das Kind zur Verfügung steht, hat sogar der BGH in einer Entscheidung dokumentiert, in der er es für zulässig erachtet hat, dass ein zwölfjähriges Kind, das sich in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung befindet, zusätzlich für die Zeit der Teamkonferenz bis zu drei Stunden in seinem Zimmer eingeschlossen wird (Beschluss v. 24.10.2012, Az.: XII ZB 386/12, in: ZKJ 2/2013: 74 ff.).

Um Time-out zu legitimieren, wird die Maßnahme von Gewalt und Strafe abgegrenzt. Time-out gilt zwar nach Vorstellung der Befürworter_innen durchaus als Zwang, den sie aber in einem positiven, konstruktiven Sinne verstanden wissen wollen (vgl. Schwabe/Evers/Vust 2008). War es in den 50er-/60er-Jahren noch Konsens, dass in den sog. Besinnungszellen „Arreststrafen“ umgesetzt wurden (vgl. Hähner-Rombach 2013: 49) und wurde es auch in den 80er-/90er-Jahren noch ausgesprochen, dass Einschluss etwas mit Strafe und Disziplinierung zu tun hat (vgl. v. Wolffersdorff/Sprau-Kuhlen/Kersten 1996: 319, 321; Pankofer 1997: 137, 146), scheint der Bezug heute tabuisiert (wie Strafen heute insgesamt verschleiert zu werden scheinen, vgl. Günder/ Müller-Schlotmann/Reidegeld 2009) und das Wissen über die Folgen dieser Allianz (vgl. Foucault 1992) verdrängt zu sein. Der Bezug taucht offiziell allenfalls in verhaltenstherapeutisch begründeten Konzepten für Time-out bzw. für die Nutzung von Time-out-Räumen auf. Zum Teil soll der Begriff Time-out auch nur für diese Konzepte gelten. Nach dieser Vorstellung ist Time-out eine „verhaltensmodifikatorische Prozedur (…), bei der das Kind einen ‚Strafreiz‘ erleben und ihm dabei alle Zuwendung bzw. Aufmerksamkeit entzogen werden soll und es deswegen für kurze, vorher festgelegte Zeit isoliert wird (…)“ (Evers/Schwabe/Vust 2007: 96). Befindet sich das Kind mit einer pädagogischen Fachkraft in dem Raum, soll es demgegenüber nicht um Time-out, sondern um bloße „Auszeit“ in einem „Auszeitraum“ gehen, in der Beziehungsarbeit im Vordergrund stehe (ebd.). Neben einer weiteren Verharmlosung des Zwangs- und Strafkontextes wird hier durch Differenzierung des Isolierungssettings ein Zwei-Klassen-Time-out eingeführt, das eine bestimmte Gruppe von Kindern als „besonders behandlungsbedürftig“ selektiert und zusätzlich negativ stigmatisiert.

Der Time-out-Einschluss von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe muss – außer (wenn überhaupt) in extremen Akutfällen als strafrechtlich relevanter Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder Nothilfe legitimierbar – rechtlich als unzulässige Freiheitsentziehung gewertet werden (Häbel 2013: 84 ff.). Die Frage der Rechtmäßigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit Kinderrechten spielt im Time-out befürwortenden Diskurs allerdings eine erstaunlich marginale Rolle. Die Rechtmäßigkeit wird (auch wenn gelegentlich eine diffuse rechtliche „Grauzone“ ausgemacht wird) in der Regel unterstellt, z. T. werden Fragen danach in lapidarer Form ohne rechtliche Analyse abgewehrt (z. B. Evers/Schwabe/Vust 2007: 105: „Zwang und Kinderrechte müssen kein Widerspruch sein.“). Als rechtliche Vergewisserung wird häufig auf das – grundsätzlich infrage zu stellende – Argument zurückgegriffen (bestärkt durch entsprechende Rechtsauffassungen auch von Familiengerichten), es handele sich beim kurzfristigen Einschluss i. d. R. um eine bloße Freiheitsbeschränkung und nicht um eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung, die als besonders intensive Form der Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1631b BGB bedarf. Wird von einer „bloßen“ Freiheitsbeschränkung ausgegangen, obliegt die Genehmigung des Einschlusses ausschließlich den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten als Inhaber_innen der elterlichen Sorge, was nicht in allen Fällen Beachtung findet. Zur Abgrenzung wird z. T. auf Rechtsbegriffe aus dem ausschließlich für Erwachsene geltenden Betreuungsrecht verwiesen. In Anlehnung an § 1906 Abs. 4 BGB soll danach ein Einschluss im Time-out-Raum auf jeden Fall dann genehmigungsfrei sein, wenn er im Einzelfall nicht „über einen längeren Zeitraum“ oder nicht „regelmäßig“ praktiziert wird (vgl. Ernst/Höflich 2008: 186). Bei der so definierten Freiheitsbeschränkung wird verkannt, dass zum einen die Vorschrift des Betreuungsrechts nicht auf das Kindschaftsrecht anwendbar ist (so aktuell bestätigt vom BGH, Beschluss vom 07.08.2013, AZ.: XII ZB 559/11, in: ZKJ 11/2013: 449 ff.) und zum anderen das Abgrenzungskriterium der Dauer des Entzugs der Freiheit durchaus umstritten ist und z. T. als untaugliches Kriterium abgelehnt wird. Die Unbestimmtheit des Begriffs erlaubt keine im Sinne von Rechtssicherheit klare Abgrenzung, wann aus einer genehmigungsfreien Freiheitsbeschränkung eine genehmigungsbedürftige Freiheitsentziehung wird, so dass unter dieser Perspektive auch der kurzfristige Einschluss als Freiheitsentziehung zu qualifizieren ist (Häbel 2013: 84).

Verdeckt durch die Debatte um das Formerfordernis der Genehmigung wird letztlich die eigentlich primäre (materiellrechtlich-inhaltliche) Frage nach der Vereinbarkeit mit den Rechten des Kindes. Nicht nur Eltern, sondern auch die Einrichtungen der Jugendhilfe sind zur Wahrung der Kindesrechte verpflichtet. Mit der Schaffung des Rechtes des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, konkretisiert bzw. ergänzt durch das Verbot körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und entwürdigender Maßnahmen (§ 1631 Abs. 2 BGB), hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 – nicht zuletzt infolge vermehrter Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis über Zwangs- und Gewaltkontexte in familiärer und öffentlicher Erziehung – eine deutliche Grenze elterlicher Erziehungsfreiheit normiert und damit eine Pädagogik, die diese Grenzsetzung missachtet, für unzulässig erklärt. Einsatz von Freiheitsentziehung als Erziehungsmittel ist als „Gewalt“ im Sinne dieser Verbotsvorschrift zu qualifizieren (Häbel 2013: 77). Die verschiedenen Formen von Freiheitsentziehung sind in mehrfacher Weise prädestiniert, die Tatbestände der seelischen Verletzung und Entwürdigung zu erfüllen (Retraumatisierungen, Verletzung des Ehrgefühls und der Selbstachtung).

Bemühungen, Time-out und die Nutzung von Time-out-Räumen durch sog. Time-out-Konzepte mit der Festlegung von Standards (wie „typische“ Nutzungsfunktionen, Verfahrensabläufe und Qualitätssicherungsmaßnahmen) abzusichern bzw. zu qualifizieren, bauen an der Legende der Legitimität pädagogisch motivierten Isolierens und Entzugs der Bewegungsfreiheit, ohne darüber hinwegtäuschen zu können, dass diese Maßnahmen eine Verletzung des Subjektstatus der Kinder darstellen und aus der Perspektive verschiedenster human- und sozialwissenschaftlicher Begründungszusammenhänge nur als Ausdruck mangelnder Anerkennung, wenn nicht sogar als „Missachtung“ (May/May 2007: 47 unter Bezugnahme auf Axel Honneth 1992) zu deuten sind. Die psychoanalytische Perspektive weist auf die Gefahr der „Retraumatisierung“ der Kinder hin, die in ihrem Leben bereits häufig traumatische Erfahrungen durch „Deprivation, Reizentzug, Einsamkeit und Abschieben“ (ebd.: 46) erlitten haben. Isolierung „verstärkt Gefühle der Wut und Aggression“ bei den Kindern und prägt die Beziehung zu den Pädaog_innen grundsätzlich negativ (Pankofer 1997: 141). Alle empirischen Versuche, eine positive Wirksamkeit von Isolierungen und Einschluss durch positive Aussagen der Kinder über ihr Erleben der Maßnahme zu belegen, scheitern vor allem an der Zwangsläufigkeit der Kontextualität ihrer Äußerungen. So ist nicht von der Hand zu weisen, dass Kinder und Jugendliche „sehr wohl die pädagogischen Intentionen entsprechender erzieherischer Zwangsmaßnahmen antizipieren“ (May/May 2007: 45) und sich entsprechend angepasst äußern.

Time-out als Methode der Anpassung und Unterwerfung ist als eines jener punitiven Phänomene zu identifizieren, die das Konzept des „aktivierenden Sozialstaats“ unter Verwendung der Formel „Individualisierung der Lebensverhältnisse“ für die Jugendhilfe bereithält. Der Typus und das Muster des selbstverantwortlichen Individuums werden auf die Kinder und Jugendlichen übertragen. Es wird vorausgesetzt und verlangt, dass sie den zur Verfügung gestellten Kanon der Hilfeangebote und Unterstützungsleistungen annehmen können. Gelingt ihnen das nicht, drohen am Ende Zwangsmaßnahmen, wenn nicht überhaupt mit Leistungseinstellung und Ausschluss aus dem Hilfesystem sanktioniert wird. Die Frage der strukturellen Verursachung des „Scheiterns“ bleibt unberücksichtigt. Ein diese Logik tragender Faktor ist das Ausblenden des Rechtes des Kindes auf gewaltfreie Erziehung. Zur Herstellung von Rechtsklarheit ist hier eine Konkretisierung des § 1631 Abs. 2 BGB durch den Gesetzgeber zu fordern. Die Aufnahme eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots von mit Freiheitsbeschränkungen bzw. Freiheitsentzug verbundenen Erziehungsmitteln könnte ein wichtiges Signal sein, einer auch vom Gesetzgeber gewollten, den Subjektstatus des Kindes achtenden Pädagogik zur Geltung zu verhelfen. Sie bedarf, um Kindern und Jugendlichen notwendig werdende Grenzen aufzuzeigen, eines partizipatorischen Handlungsansatzes. Gefordert ist eine zwischen Pädagog_innen und Kindern zu entwickelnde „gemeinsame Arbeit an Grenzen“ (Wigger, in diesem Band). Die Verantwortlichen der Jugendhilfe stehen in der Pflicht und vor der Herausforderung, dieses strukturell und fachlich zu ermöglichen und gegen das Diktat der Ökonomie zu verteidigen.

 

Literatur

  • AG der IGfH (2013): Argumente gegen Geschlossene Unterbringung und Zwang in den Hilfen zur Erziehung. Für eine Erziehung in Freiheit. Frankfurt a. M.
  • Ernst, R./Höflich, P. (2008): Rechtliche Grundlagen: In: Schwabe, M.: Zwang in der Heimerziehung? Chancen und Risiken. München, S. 170–195.
  • Evers, T./Schwabe, M. (2006): Time-out-Räume bzw. Auszeiträume in der Jugendhilfe. In: Evangelischer Erziehungsverband ( EREV ) (Hg.): Evaluation freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe, EREV -Schriftenreihe, 47. Jg./Bd. 4, S. 56–71.
  • Evers, T./Schwabe, M./Vust, D. (2007): Zwang in Intensivgruppen der Erziehungshilfe – Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt „Settings mit besonderen Interventionsformen“. In: Evangelische Jugendhilfe, 84. Jg./Heft 2, S. 92–106.
  • Foucault, M. (1992): Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt a. M.
  • Günder, R./Müller-Schlotmann, R./Reidegeld, E. (2009): Reaktionen auf unerwünschtes Verhalten in der stationären Erziehungshilfe. In: unsere jugend, 61. Jg./Heft 1, S. 14–25.
  • Häbel, H. (2013): Rechtliche Argumente gegen Geschlossene Unterbringung. In: AG der IGfH: Argumente gegen Geschlossene Unterbringung und Zwang in den Hilfen zur Erziehung. Für eine Erziehung in Freiheit. Frankfurt a. M., S. 73–87.
  • Hähner-Rombach, S. (2013): „Das ist jetzt das erste Mal, dass ich darüber spreche …“ Zur Heimgeschichte der Gustav Werner Stiftung zum Bruderhaus und der Haus am Berg gGmbH 1945–1970. Frankfurt a. M.
  • Honneth, A. (1992): Kampf um Anerkennung. Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte. Frankfurt a. M.
  • Hoops, S./Permien, H. (2006): „Mildere Maßnahmen sind nicht möglich!“ Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631b BGB in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie. München.
  • Höhler, C. (2009): Zwangselemente in der Heimerziehung und ihre Bewertung durch die Kinder und Jugendlichen. In: Widersprüche, 31. Jg./Heft 113, S. 89–102.
  • KVJS-Kommunalverband für Jugend und soziales Baden-Württemberg (2007): Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung. Stuttgart.
  • May, S./May, M. (2007): Pädagogik als Subjekt-Subjekt-Dialektik denken. In: Widersprüche, 27. Jg./Heft 106, S. 41–48.
  • Pankofer, S. (1997): Freiheit hinter Mauern. Mädchen in geschlossenen Heimen. Weinheim/München.
  • Schwabe, M./Vust, D. (2008): Auszeiträume in der Heimerziehung: Anwendungsformen, Chancen und Risiken. In: Schwabe, M.: Zwang in der Heimerziehung? Chancen und Risiken. München, S. 105–140.
  • Schwabe, M./Evers, T./Vust, D. (2008): Zwang im Rahmen von Hilfeprozessen. Eine erste Klärung von Begriffen und Zusammenhängen. In: Schwabe, M.: Zwang in der Heimerziehung? Chancen und Risiken. München, S. 16–43.
  • Wensierski, P. (2007): Schläge im Namen des Herrn. Die verdrängte Geschichte der Heimkinder in der Bundesrepublik. München.
  • Wolffersdorff, C. von/Sprau-Kuhlen, V./Kersten, J. (1996): Geschlossene Unterbringung in Heimen. Kapitulation der Jugendhilfe? 2. Auflage. München.